Textfeld: Beispiel (1):  ASVG § 3. (1)  Original
Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.
Textfeld: Die folgenden Beispiele sind das Ergebnis der Anwendung von Klarsprache. Zuerst steht der Originaltext, danach der neu formulierte Text. Die Texte wurden im Rahmen von Seminaren von JuristInnen und LinguistInnen umformuliert. Beurteilen Sie selbst, ob die klarsprachlich formulierte Version des Textes verständlicher und besser lesbar ist. Zahlreiche Vorher-Nachher Beispiele für das Englische finden sich auf der Internetseite  von www.plainlanguage.gov  
Textfeld: Beispiele für Klarsprache: Vorher—Nachher Versionen
Textfeld: ASVG § 3. (1)  Klarsprachlich formulierter Text:
Als nicht im Inland beschäftigt gelten insbesondere: 
Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland;
Reisende, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellt sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben;
Dienstnehmer, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten und in Begleitung eines Dienstgebers befinden, der im Inland keinen Wohnsitz hat.
Als im Inland beschäftigt gelten jedoch:
Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle) unterhält, wenn sie 
- ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und 
- nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.
Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden.
Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle) unterhält, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit)
- von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder 
- einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.
Andere zwischenstaatliche Regelungen bleiben davon unberührt.  
Textfeld: § 73. (1) Exekutionsordnung — Original
Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt die Republik Österreich, namens des Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maß-gabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Abgabenschuldners einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. 
Textfeld: § 73. (1) EO - Klarsprachlich formulierter Text

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt die Republik Österreich, namens des Abgabenschuldners 
die Fälligkeit des geforderten Betrags durch Mahnung oder Kündigung herbeizuführen;
vom Drittschuldner die Bezahlung des im Überweisungsbescheid genannten Betrags zu verlangen, soweit die gepfändete Forderung zu Recht besteht und fällig ist,
alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen, 
Zahlungen entgegenzunehmen, um den Abgabenanspruch zu befriedigen;
vom Drittschuldner die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung einzuklagen und
das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen.